Mit der notariellen General- und Vorsorgevollmacht können Sie sicherstellen, dass nahestehende Vertrauenspersonen für Sie handlungsfähig werden und können vermeiden, dass im gesundheitlichen Ernstfall ein Betreuungsgericht einen – möglicherweise gar familienfremden – Dritten als Betreuer einsetzt. Sie bestimmen, wer im Falle einer tatsächlichen oder erkrankungsbedingten Verhinderung Ihre Angelegenheiten umfassend für Sie regeln kann. Insbesondere grundstücksbezogene Geschäfte kann ein Bevollmächtigter ausschließlich mit einer notariell errichteten Vollmacht vornehmen.
Darüber hinaus ist nur bei einer notariell errichteten Vollmacht gewährleistet, dass die Vollmachtsurkunden faktisch nie verloren gehen können: Der Notar, der das Original dauerhaft in seiner Urkundensammlung aufbewahrt, kann Ihren Bevollmächtigten auf Ihr Geheiß hin eine neue Ausfertigung bei Verlust oder Vernichtung der alten Vollmachtsurkunde erteilen.
Durch Errichtung einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich einer möglichen medizinischen Überbehandlung am Lebensende gezielt vorbeugen und Ihren Vertrauenspersonen die Durchsetzung Ihrer ganz konkreten Patientenwünsche ermöglichen. Gerne beraten wir Sie im Einzelnen hierzu – auch im Hinblick auf Ihre ganz persönlichen Behandlungsvorstellungen.