Einseitige Testamente und gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten sind zwar nach dem Gesetz auch gültig, wenn sie handschriftlich niedergelegt sind. Dabei besteht jedoch die Gefahr, z.B. durch Verwendung unrichtiger Rechtsbegriffe oder unklarer Formulierungen komplett andere Rechtswirkungen herbeizuführen als ursprünglich gewollt. Allerdings gibt es außer diesem noch vielfältige weitere Gründe, die für die notarielle Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sprechen – beginnend mit einer umfassenden Beratung hinsichtlich unterschiedlichster Sachverhaltskonstellationen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Über die anschließende Anpassung der Urkunde an den individuellen Gestaltungsbedarf hinaus bietet die notarielle Mitwirkung den Vorteil der Feststellung der Testierfähigkeit und gesicherten Auffindbarkeit des Testaments/Erbvertrages im Erbfall. Darüber hinaus sind auch Testamentsgestaltungen für besondere Sachverhaltskonstellationen (z.B. Geschiedenentestamente, Testamente in Patchworksituationen, Behindertentestamente) in notarieller Hand am besten aufgehoben.
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